3. Abschnitt
Schutz- und Überwachungszone
§ 8.
Um Seuchengehöfte gemäß § 5 ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine daran anschließende Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km einzurichten. Hiebei ist gemäß den jeweiligen geographischen, epidemiologischen, ökologischen und verwaltungstechnischen Verhältnissen vorzugehen.
Schlagworte
Schutzzone
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10010875
Dokumentnummer
NOR12138231
alte Dokumentnummer
N8199529962L
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