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§ 8 NCD-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

3. Abschnitt

Schutz- und Überwachungszone

§ 8.

Um Seuchengehöfte gemäß § 5 ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine daran anschließende Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km einzurichten. Hiebei ist gemäß den jeweiligen geographischen, epidemiologischen, ökologischen und verwaltungstechnischen Verhältnissen vorzugehen.

Schlagworte

Schutzzone

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10010875

Dokumentnummer

NOR12138231

alte Dokumentnummer

N8199529962L

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