§ 7.
(1) Wird die Newcastle-Krankheit bei Tieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 festgestellt, so dürfen während eines Zeitraumes von mindestens 60 Tagen nach dem letztmaligen Auftreten von klinischen Symptomen der Newcastle-Krankheit weder Tauben noch sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel aus dem Taubenschlag beziehungsweise Gehöft verbracht werden.
(2) Alle Einrichtungsgegenstände, Geräte und sonstige Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können und keine Abfälle sind, sind so zu behandeln, daß während der sechzigtägigen Frist gemäß Abs. 1 alle Viren der Newcastle-Krankheit vernichtet werden.
(3) Abfälle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, sind unschädlich zu beseitigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10010875
Dokumentnummer
NOR12138230
alte Dokumentnummer
N8199529961L
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