vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Nat SiRat GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Protokoll

§ 9

(1) Über die Beratungen des Rates ist ein Kurzprotokoll zu führen, in dem der Verlauf der Beratungen sowie die gefassten Beschlüsse und Beratungsergebnisse festzuhalten sind. Bei der Protokollierung von Beschlüssen sind auch allenfalls geäußerte Minderheitsmeinungen aufzunehmen.

(2) Die Beratungen des Rates sind auf Schallträgern aufzuzeichnen, welche sieben Jahre lang aufzubewahren sind.

(3) Das Kurzprotokoll ist den Mitgliedern des Rates sowie den allenfalls der betreffenden Sitzung beigezogenen Personen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001 zu übermitteln.

(4) Einwendungen gegen das Kurzprotokoll sind bis zum Beginn der nächsten Sitzung zu erheben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)