vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Nat SiRat GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Sekretariat

§ 10

(1) Die Geschäftsführung für den Rat obliegt einem im Bundeskanzleramt einzurichtenden Sekretariat. Dieses besteht aus fachlich geeigneten Bediensteten des Bundeskanzleramtes sowie aus allenfalls von stimmberechtigten Mitgliedern des Rates gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001 namhaft zu machenden, fachlich geeigneten Bediensteten ihrer Bundesministerien. Diese Bediensteten sind dem Bundeskanzleramt gemäß § 39 BDG 1979 bzw. gemäß § 6a VBG 1948 dienstzuzuteilen.

(2) Das Sekretariat ist von einem vom Bundeskanzler mit dieser Funktion betrauten Bediensteten des Bundeskanzleramtes zu leiten.

(3) Das Sekretariat hat außen-, sicherheits- und verteidigungspolitische Angelegenheiten mit den gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001 namhaft gemachten Verbindungspersonen zu evaluieren und zu beraten sowie die Sitzungen des Rates vorzubereiten.

(4) Die dem Rat angehörenden Vertreter der politischen Parteien können auch außerhalb von Sitzungen des Rates zu Angelegenheiten, die vom Rat bearbeitet werden, die ihnen erforderlich erscheinenden Auskünfte beim Sekretariat einholen. Die Auskunftsersuchen sind schriftlich zu stellen. Das Sekretariat hat diese Auskünfte unter Mitwirkung der sachlich berührten Bundesministerien zu erteilen. Die Vorlage von Aktenstücken oder Akteneinsicht hat dabei nicht zu erfolgen.

(5) Das Bundeskanzleramt hat den für das Sekretariat erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Der Personalaufwand für die gemäß Abs. 1 dienstzugeteilten Bediensteten ist von den zuteilenden Bundesministerien zu tragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)