vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Nat SiRat GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Arbeitsausschüsse

§ 11

Der Rat kann zur Beratung bestimmter, genau bezeichneter Angelegenheiten Arbeitsausschüsse aus dem Kreis seiner Mitglieder einsetzen. Die Beratungsergebnisse dieser Arbeitsausschüsse sind dem Rat zu berichten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)