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§ 9 Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Aufgabenbereich

§ 9

(1) Der Koordinierungsstelle obliegt:

  1. 1. die Festlegung der Prüfungsmodalitäten,
  2. 2. die Festlegung der administrativen Agenden,
  3. 3. die Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen für die Prüfung gemäß § 6 sowie die Durchführung der Prüfung,
  4. 4. die Überprüfung der Fortbildung,
  5. 5. die Vergabe des Gütesiegels, dessen Weiterführung und Aberkennung,
  6. 6. die Führung eines Registers der zuerkannten und aberkannten Gütesiegel und die Veröffentlichung der Zuerkennung und Aberkennung des Gütesiegels auf der Homepage der Koordinierungsstelle,
  7. 7. die Eintragung der Marke „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ in das Markenregister gemäß den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2009.

(2) Die Koordinierungsstelle hat Richtlinien hinsichtlich

  1. 1. Details zur Ausgestaltung des Gütesiegels „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“,
  2. 2. Details zum Ablauf der Prüfung,
  3. 3. Details einer Vor-Ort-Kontrolle,
  4. 4. der Kostentragung und
  5. 5. der Weiterführung und Aberkennung des Gütesiegels

    zu erarbeiten.

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