Aufgabenbereich
§ 9
(1) Der Koordinierungsstelle obliegt:
- 1. die Festlegung der Prüfungsmodalitäten,
- 2. die Festlegung der administrativen Agenden,
- 3. die Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen für die Prüfung gemäß § 6 sowie die Durchführung der Prüfung,
- 4. die Überprüfung der Fortbildung,
- 5. die Vergabe des Gütesiegels, dessen Weiterführung und Aberkennung,
- 6. die Führung eines Registers der zuerkannten und aberkannten Gütesiegel und die Veröffentlichung der Zuerkennung und Aberkennung des Gütesiegels auf der Homepage der Koordinierungsstelle,
- 7. die Eintragung der Marke „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ in das Markenregister gemäß den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2009.
(2) Die Koordinierungsstelle hat Richtlinien hinsichtlich
- 1. Details zur Ausgestaltung des Gütesiegels „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“,
- 2. Details zum Ablauf der Prüfung,
- 3. Details einer Vor-Ort-Kontrolle,
- 4. der Kostentragung und
- 5. der Weiterführung und Aberkennung des Gütesiegels
zu erarbeiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)