Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG
Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG
§ 9.
(1) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß §§ 41 Abs. 1 oder 49 Abs. 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 2 FPG eingereicht wurden:
- 1. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
- a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
- b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
- 2. zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wurde;
- 3. zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
- a) Steuerbescheid oder Lohnbestätigung,
- b) Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
- c) Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;
- 4. zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
- a) Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,
- b) Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder
- c) Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalen Patentregister;
- 5. zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
- 6. zum Nachweis von Berufserfahrung:
- a) Dienstzeugnis und
- b) Arbeitsbestätigung;
- 7. zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
- 8. zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
- 9. zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;
- 10. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
(2) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- 1. zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;
- 2. zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
- a) Dienst- oder Ausbildungszeugnis und
- b) Arbeitsbestätigung;
- 3. zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 entspricht;
- 4. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
- a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
- b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
- 5. zum Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung:
- a) Dienstzeugnis und
- b) Arbeitsbestätigung;
- 6. zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
- 7. für Zusatzpunkte als Profisportler oder Profisporttrainer:
- a) Dienstzeugnis und
- b) Arbeitsbestätigung;
- 8. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
- Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 oder 3 AuslBG vorliegt.
(3) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- 1. zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
- 2. zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor,- Master- oder (PhD-)Doktoratsstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;
- 3. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
- Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG vorliegt.
(3a) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3a NAG eine Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuschließen. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt.
(4) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- 1. Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen;
- 2. Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“).
(5) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- 1. zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;
- 2. zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
- a) Dienst- oder Ausbildungszeugnis und
- b) Arbeitsbestätigung;
- 3. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer:
- a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
- b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
- 4. zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich:
- a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums oder
- b) Lehrabschlusszeugnis;
- 5. zum Nachweis von Berufserfahrung:
- a) Dienstzeugnis und
- b) Arbeitsbestätigung;
- 6. zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
- 7. der Nachweis von Investitionskapital einschließlich des verfügbaren Eigenkapitals;
- 8. zum Nachweis für die Aufnahme in ein Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich ein Vertrag mit der entsprechenden Einrichtung;
- 9. ein Businessplan und Dokumente zum Nachweis für die Innovation betreffend die Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien;
- 10. zum Nachweis des wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsordnung des geplanten Unternehmens der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich um ein Ein-Personen-Unternehmen.
(6) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- 1. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;.
- 2. im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
- a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
- b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
- 3. im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung;
- 4. im Fall des § 12c Abs. 2 AuslBG:
- a) Dienstzeugnis und
- b) Arbeitsbestätigung.
(7) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 Abs. 1a NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- 1. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
- 2. im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer, sofern dieser nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurde:
- a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
- b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
- 3. im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung, sofern dieser nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurde;
- 4. im Fall des § 12c Abs. 2 AuslBG, sofern diese nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurden:
- a) Dienstzeugnis und
- b) Arbeitsbestätigung.
(8) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- 1. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
- 2. gültiger Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates;
- 3. im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung;
- 4. im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer, sofern der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als 2 Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang I der Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S. 1 („Blaue-Karte-EU-Richtlinie“) nicht angeführten Beruf erteilt wurde:
- a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
- b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
- 5. im Fall des § 12c Abs. 2 AuslBG, sofern der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als 2 Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang I der „Blaue-Karte-EU-Richtlinie“ nicht angeführten Beruf erteilt wurde:
- a) Dienstzeugnis und
- b) Arbeitsbestätigung.
(9) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 10 NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet, anzuschließen.
(10) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 50a Abs. 3 NAG ein Nachweis anzuschließen, dass sich der Antragsteller bereits im anderen Mitgliedstaat als Familienangehöriger des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ aufgehalten hat.
Schlagworte
Forschungstätigkeit, Bachelorstudium, Dienstzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20004470
Dokumentnummer
NOR40246949
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