Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 9.
(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln.
(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.
(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene Erhebungseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 verpflichtet, die die Meldeschwellen gemäß § 7 für eine Berichtsperiode nicht erfüllen.
(4) Für die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 gilt bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2, dass die Daten gemäß § 5 Abs. 2 vollständig und nach bestem Wissen zu ermitteln und diese bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über ein von der Bundesanstalt bereitgestelltes Webservice der Bundesanstalt zu übermitteln sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022
Gesetzesnummer
20011990
Dokumentnummer
NOR40246768
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)