§ 9
Leistungsfeststellungs(ober)kommission der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen
(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§ 51 des Landeslehrer-Dienstgesetzes) der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen wird bei jedem Bezirksschulrat eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
- a) ein rechtskundiger Beamter der örtlichen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzender,
- b) ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes des örtlich zuständigen Bezirksschulrates,
- c) drei Vertreter der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen.
(2) Zur Entscheidung über Berufungen gegen die Leistungsfeststellung der Leistungsfeststellungskommission wird beim Landesschulrat eine Leistungsfeststellungsoberkommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
- a) ein rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates als Vorsitzender,
- b) ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes für allgemeinbildende Pflichtschulen des Landesschulrates,
- c) drei Vertreter der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen.
(3) Mitglieder der Leistungsfeststellungs(ober)kommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gem. § 8 erstellt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983
02.02.2014
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