§ 9 LDHG. 1966

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

§ 9

Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen

(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen wird beim Landesschulrat zumindest eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:

  1. a) eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes des Landesschulrates als Vorsitzende/Vorsitzender,
  2. b) eine Bedienstete/ein Bediensteter des Schulaufsichtsdienstes für allgemein bildende Pflichtschulen des Landesschulrates,
  3. c) zwei Vertreterinnen/zwei Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.

    Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß § 8 erstellt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

29.07.2014

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