§ 9 L-DBG

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2012

3. Abschnitt
Genehmigungen

§ 9
Empfangsbestätigung

Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 lit. a hat über einen Antrag auf Genehmigung oder über eine Anzeige betreffend die Ausübung einer Dienstleistung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. a) den Beginn und die Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder nach § 10 Abs. 2 und 3;
  2. b) den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;
  3. c) gegebenenfalls Informationen über die Genehmigungsfiktion (§ 10 Abs. 1 und 4) bzw. über die Berechtigung, wenn über die Anzeige nicht innerhalb einer bestimmten Frist entschieden wird;
  4. d) die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe.

09.12.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)