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§ 9 KSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 9.

Gewährleistungsrechte des Verbrauchers können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; beim Kauf von Waren sowie bei der Bereitstellung digitaler Leistungen ist das Verbrauchergewährleistungsgesetz zu beachten.

EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 175/2021

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40237225

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