Aufgaben des Expertenbeirates
§ 9
(1) Der Expertenbeirat berät das Präsidium hinsichtlich der Richtlinien, des Strategischen Planungsdokuments, der Programmlinien sowie des Jahresprogramms.
(2) Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben, wie insbesondere der Abgabe von Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (§ 3) im Hinblick auf die Ziele gemäß § 1, betrauen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2009)
Schlagworte
Förderungsvergabe
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20005371
Dokumentnummer
NOR40105306
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