zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3
Registerdatenbank
§ 9.
(1) Zur transparenten elektronischen Abwicklung betreibt die Regulierungsbehörde eine Herkunftsnachweis-Registerdatenbank, die für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Nachweise zur Verwendung für die Stromkennzeichnung zu nutzen ist.
(2) Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß § 87 ElWG überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Stromhändler in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
20011815
Dokumentnummer
NOR40281153
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