Personalstatut einer natürlichen Person
§ 9.
(1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich.
Bei dem in Abs. 3 genannten internationalen Übereinkommen handelt es sich um die Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. Nr. 55/1955, und das darauf bezügliche Protokoll BGBl. Nr. 78/1974.
Schlagworte
Staatsangehörigkeitsprinzip, Staatsangehörigkeitsgrundsatz, Heimatrecht, Doppelbürger
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR12031295
alte Dokumentnummer
N2197817122R
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