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§ 8 IPRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Form

§ 8.

Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird.

Da nicht auf das „Recht“, sondern nur auf die „Formvorschriften“ des Staates verwiesen wird, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird, hat eine allfällige Rück- und Weiterverweisung außer Betracht zu bleiben (Ausnahme von § 5).

Schlagworte

Formstatut

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031294

alte Dokumentnummer

N2197817121R

Stichworte