Form
§ 8.
Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird.
Da nicht auf das „Recht“, sondern nur auf die „Formvorschriften“ des Staates verwiesen wird, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird, hat eine allfällige Rück- und Weiterverweisung außer Betracht zu bleiben (Ausnahme von § 5).
Schlagworte
Formstatut
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR12031294
alte Dokumentnummer
N2197817121R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)