III. Hauptstück
Pachtschutz
(1) Die Behörde kann bei Pachtverträgen über landwirtschaftlich oder als Kleingarten genutzte Grundstücke auf Antrag des Pächters
- a) eine Kündigung für unwirksam erklären und den Vertrag auf angemessene Zeit verlängern,
- b) einen ohne Kündigung fristgemäß ablaufenden Vertrag auf angemessene Zeit verlängern,
wenn dies zur Sicherung des Betriebes und zur Einhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Pächters erforderlich ist und der Verpächter nicht einen dringenderen Bedarf nachzuweisen vermag.
(2) Derselbe Vertrag darf von der Behörde insgesamt nicht mehr als um zwei Jahre verlängert werden.
16.04.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
