§ 9 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1962

III. Hauptstück*)
Grundstückteilungen

*) Fassung LGBl.Nr. 37/1962

§9*)

(1) Grundstücke dürfen nur mit Genehmigung der Behörde geteilt werden.

(2) Die Teilung ist zu genehmigen, wenn sie das Grundstück nicht ohne trifftigen Grund zerstückelt oder den in den §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht.

(3) Wenn die Teilung genehmigt wurde, hat die Behörde den Antrag ohne unnätigen Aufschub an die für Grundstückteilungen nach der Landesbauordnung zuständige Behörde weiterzuleiten.

(4) Die Genehmigung tritt außer Kraft, wenn die Grundstückteilung binnen drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides nicht grundbücherlich durchgeführt wird.

(5) Grundstückteilungen auf Grund eines Anmeldungsbogens im Sinne des § 4 lit. d bedürfen keiner Genehmigung.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/1962

16.04.2018

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