Inhalte der theoretischen Ausbildung
§ 9
Die in der Anlage angeführten Ausbildungsfächer und Spezialisierungsfächer sind mit den darin für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe festgelegten Einheiten (à 50 min) zu absolvieren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
