§ 9 Grundausbildungsverordnung – BMWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2011

Inhalte der theoretischen Ausbildung

§ 9

Die in der Anlage angeführten Ausbildungsfächer und Spezialisierungsfächer sind mit den darin für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe festgelegten Einheiten (à 50 min) zu absolvieren.

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