§ 9 Grundausbildungsverordnung – BMWF

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2007

Inhalte der theoretischen Ausbildung

§ 9

Die in der Anlage angeführten Ausbildungsfächer sind mit dem darin für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe festgelegten Mindestausmaß zu absolvieren.

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