§ 9 Grundausbildungsverordnung – BMBF

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2015

Für den Verwaltungsbereich Frauen mit Ablauf des 18.11.2016 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 338/2016.

Inhalte der theoretischen Grundausbildung

§ 9.

Die in der Anlage angeführten Ausbildungsfächer sind mit den darin für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe festgelegten Einheiten (à 50 min) zu absolvieren.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20009113

Dokumentnummer

NOR40169533

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