§ 9 Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Dienstprüfung

§ 9

Die Dienstprüfung ist abgelegt, wenn alle im Ausbildungsplan festgelegten Ausbildungsteile erfolgreich abgeschlossen wurden.

  1. 1. Für die in §5 Abs.2 Z1, 2 und 5 vorgesehenen Fachbereiche (ausgenommen IT-Module) durch erfolgreich bestandene Teilprüfungen.
  2. 2. Für die in §5 Abs.2 Z3 und 4 vorgesehenen Fachbereiche durch Teilnahmescheine, wobei die Teilnahme und die aktive Mitarbeit während der Ausbildung Grundvoraussetzungen darstellen.

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