Dienstprüfung
§ 9
(1) Die Dienstprüfung ist abgelegt, wenn alle im Ausbildungsplan festgelegten Ausbildungsteile erfolgreich abgeschlossen wurden. Dabei gilt:
- 1. Die in § 5 Abs. 2 und 2a angeführten Module sind als Teilprüfungen zu absolvieren.
- 2. Die in § 5 Abs. 2 und 2a angeführten Module sind nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu bewerten.
- 3. Um einen Lehrgang insgesamt mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ abzuschließen, müssen mindestens 2/3 aller Module der jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppe mit „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet sein.
- 4. Der Bedienstete hat in jedem Modul grundsätzlich mindestens 75 % der Unterrichtszeit anwesend zu sein, andernfalls ist das betreffende Modul zu wiederholen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe können von der SIAK Ausnahmen gewährt werden.
(2) Die Grundausbildung für den polizeiärztlichen Dienst gilt als bestanden, sobald die in § 5 Abs. 2a angeführten Module erfolgreich abgeschlossen wurden. § 10 Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 344/2010
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Gesetzesnummer
20003533
Dokumentnummer
NOR40122497
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