Anwaltschaft für Gleichbehandlung
§ 9
(1) Das jeweilige Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1-5 des GBK/GAW-Gesetzes ist berechtigt, in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten, an den Sitzungen des Senates teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.
(2) Für die gemäß § 3 Abs. 2 GBK/GAW-Gesetz zuständigen Regionalanwältinnen bzw. Regionalvertreter/innen gilt das Teilnahme- und das Befragungsrecht nur für Angelegenheiten, die deren jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich betreffen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
