Anwaltschaft für Gleichbehandlung
§ 9
(1) Die jeweiligen Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 – 5 des GBK/GAW-Gesetz sind berechtigt, in den ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten an den Sitzungen des Senates teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen.
(2) Für die gemäß § 3 Abs. 2 GBK/GAW-Gesetz zuständigen Regionalanwältinnen bzw. Regionalvertreter/innen gilt das Teilnahme- und das Befragungsrecht nur für Angelegenheiten, die deren jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich betreffen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
