§ 9 Gesetz über die Gemeindevermittlungsämter

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.1909

Die Bestimmung, ausgenommen zweiter Satz (aufgehoben durch LGBl.Nr. 62/2019), wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

§ 9

Von dem Vermittlungsamte können zwischen streitenden Parteien wirksame Vergleiche abgeschlossen werden:

  1. a) über Geldforderungen und Ansprüche auf bewegliche Sachen;
  2. b) in Streitigkeiten über Bestimmung oder Berichtigung von Grenzen unbeweglicher Güter oder über Grunddienstbarkeiten;
  3. c) in Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung;
  4. d) in Besitzstreitigkeiten.

10.12.2015

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