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§ 9 Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Sitzungsführung

§ 9

(1) Der/Die Vorsitzende erteilt in den Sitzungen in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gemäß § 7 Abs. 2 lit. a gestellten Anträge zur Abstimmung, fasst die Ergebnisse der Beratungen zusammen und formuliert die zur Abstimmung gebrachten Beschlüsse.

(2) Der/Die Vorsitzende achtet darauf, dass sich die Tätigkeit des Rates auf die Tagesordnungspunkte beschränkt und sachlich und diszipliniert erfolgt. Zur Sicherstellung dieses Zieles kann der/die Vorsitzende Sitzungsteilnehmer/-innen zur Sache oder zur Ordnung rufen und nötigenfalls deren Rede unterbrechen und ihnen das Wort entziehen. Das Stimmrecht bleibt hiervon unberührt.

(3) Der/Die Vorsitzende kann festlegen, dass die Experten/-innen nur während der Behandlung der Themen, zu denen sie beigezogen wurden, anwesend sind und vor Abstimmungen die Sitzung verlassen.

(4) Wenn es für die effiziente Abwicklung der Diskussion zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt erforderlich erscheint, können der/die Vorsitzende und jedes Mitglied einen Antrag auf Unterbrechung der Diskussion stellen. Für die Weiterführung derselben ist der Beschluss des Rates mit einfacher Stimmenmehrheit erforderlich, wobei die Redner/-innen auf eine Wortmeldung pro Mitglied und die Redezeit beschränkt werden können.

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