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§ 10 Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Beschlüsse des Rates

§ 10

(1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und gemäß § 42 Abs. 4a TSchG mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(2) Zu einem Beschluss des Rates ist die unbedingte Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden dem/der Bundesminister/-in für Gesundheit über den Weg der Geschäftsstelle zur Kenntnis gebracht.

(3) Beschlüsse über Stellungnahmen zu Begutachtungsentwürfen von Verordnungen können bei sehr kurzer Frist schriftlich im Umlaufverfahren eingeholt werden. Dazu ist der Verordnungsentwurf umgehend allen Mitgliedern des Rates per Telefax, per E-Mail oder nach automatischer E-Mail-Benachrichtigung im CMS des Rates gemäß § 5 Abs. 5 mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme vorzulegen. Der/Die Vorsitzende übernimmt dann die Funktion des/der Berichterstatters/-in. Er/Sie hat die Stellungnahmen der Mitglieder zu protokollieren, den Beschluss zu formulieren und einzuholen und die beschlossene Stellungnahme dem Bundesministerium für Gesundheit rechtzeitig vor Ende der Begutachtungsfrist zu übermitteln.

(4) In anderen Angelegenheiten können Umlaufbeschlüsse auch dann eingeholt werden, wenn die Frist nicht lang genug ist, um den Sachverhalt im Rahmen einer Sitzung mit fristgerechter Einberufung zu bearbeiten oder die Einberufung einer zusätzlichen Sitzung unverhältnismäßig erscheint Dazu sind die Unterlagen umgehend allen Mitgliedern des Rates per Telefax, per E-Mail oder nach automatischer E-Mail-Benachrichtigung im CMS des Rates gemäß § 5 Abs. 5 mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme vorzulegen. Auf der Grundlage der eingelangten Stellungnahmen ist vom/von der Vorsitzenden ein begründeter Beschlussantrag zu formulieren und dieser allen Mitgliedern des Rates auf dem gleichen Weg zuzustellen und die Zustimmung oder Ablehnung dazu unter erneuter Setzung einer angemessenen Frist einzuholen. Die Beschlussfassung oder Ablehnung ist allen Mitgliedern auf dem gleichen Weg wie beim Beschlussantrag bekanntzugeben, wobei eine Ablehnung dann gegeben ist, wenn schriftliche Ablehnungen von mehr als der Hälfte der Mitglieder vorliegen. Stimmenthaltungen gelten als Zustimmung.

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