Beurteilung der Führungs- und Managementkompetenzen durch eine qualifizierte Einrichtung
§ 9.
(1) Die für die Auswahl verbleibenden und einem Assessment zuzuweisenden Bewerberinnen und Bewerber haben sich einem zweiteiligen Eignungserfahren zu unterziehen, wobei der erste Teil aus einer diagnostischen Eignungsüberprüfung einschließlich einer EDV-unterstützten Potentialanalyse und der zweite Teil aus einem strukturierten Gespräch besteht.
(2) Im Rahmen des Assessmentverfahrens sind die Führungs- und Managementkompetenzen in den Bereichen
- 1. soziale Kompetenz,
- 2. Gender- und Diversitätskompetenz,
- 3. Kommunikationsfähigkeit, Konfliktmanagement und Besprechungsleitung,
- 4. Organisationsfähigkeit,
- 5. Strategische Personalführung, Delegations- und Motivationsfähigkeit,
- 6. Budget und Controlling sowie
- 7. Antrieb, Initiative zum Beruf, Innovationsfreude und Kreativität
zu beurteilen.
(3) Die Beurteilung hat zu jedem der Bereiche gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 nach den Stufen 1 bis 5 (qualitativ absteigend) zu erfolgen und ist zu begründen.
Schlagworte
Führungskompetenz, Delegationsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022
Gesetzesnummer
20010599
Dokumentnummer
NOR40247648
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