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§ 9 Fünftes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

§ 9.

(1) Aus dem Erlös sind vorerst die Barauslagen und die Entlohnung für die Mühewaltung des Sachwalters [§ 12, Abs.] zu bezahlen. Sodann sind aus dem Erlös die Forderungen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Insolvenzordnung zu befriedigen.

(2) Der nach Befriedigung der Forderungen verbleibende Erlös ist an die Anteilsberechtigten nach Maßgabe ihrer Anteile zu verteilen. Eine Gegenleistung nach § 8, Abs., ist dem Anteilsberechtigten anzurechnen. Beträge, die auf Anteilsberechtigte entfallen, die unbekannt oder unbekannten Aufenthaltes sind, sind bei Gericht zu erlegen.

(3) Der Sachwalter hat der Rückstellungskommission einen Verteilungsplan vorzulegen. Sie hat den Verteilungsplan durch vier Wochen zur Einsicht für die zur Anmeldung nach § 3, Abs., Berechtigten aufzulegen und in der „Wiener Zeitung“ den Tag kundzumachen, an dem er aufgelegt wurde; mit dem Tag der Verlautbarung beginnt der Lauf der genannten Frist.

(4) Innerhalb dieser Frist können die zur Einsicht Berechtigten [Abs.] bei der Rückstellungskommission Einwendungen gegen den Verteilungsplan, insbesondere über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderungen, erheben.

(5) Nach einer Verteilungstagsatzung, deren Anberaumung in der „Wiener Zeitung“ kundzumachen ist, faßt die Rückstellungskommission den Verteilungsbeschluß. Zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses sind nur die bei der Verteilungstagsatzung vertretenen zur Einsicht Berechtigten [Abs.] befugt.

(6) Der Sachwalter darf bei sonstiger Nichtigkeit Auszahlungen nach dem Abs.undnur gemäß dem Verteilungsbeschluß der Rückstellungskommission vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20000700

Dokumentnummer

NOR40118670

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