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§ 10 Fünftes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1949

Entschädigung Anteilsberechtigter.

§ 10.

(1) Wären nach dem Erkenntnis gemäß § 3, Abs., nicht Anteilsrechte rückzustellen, die mindestens die in § 5, Abs., bezeichnete Mehrheit darstellen, so hat die Rückstellungskommission an Stelle des Verfahrens nach § 8 auf Antrag des geschädigten Anteilsberechtigten eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen.

(2) Wenn nur eine Entziehung von Anteilsrechten vorliegt, der Verlust der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person aber auch ohne Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme eingetreten wäre [§ 1, Abs.], so können geschädigte Anteilsberechtigte binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses gemäß § 3, Abs., bei der Rückstellungskommission Rückstellungsansprüche stellen. Die Bestimmungen des § 23, Abs., des Dritten Rückstellungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20000700

Dokumentnummer

NOR40008090

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