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§ 9 FuGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

§ 9

Datenverarbeitung

Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten im erforderlichen Umfang zu verarbeiten:

  1. 1. zum Zweck der Gebührenberechnung und -vorschreibung an Unternehmerinnen/Unternehmer insbesondere Daten zur Identifikation und Zahlungsverbindung der Betriebe bzw. der Unternehmerinnen/Unternehmer, Zeit und Ort der amtlichen Kontrollen sowie Art und Zahl der untersuchten Tiere;
  2. 2. zum Zweck der Berechnung und Auszahlung der Entschädigung an Aufsichtsorgane über die erforderlichen Daten nach Z 1 hinaus insbesondere die Generalien, Kontakt- und Zahlungsverbindung der Aufsichtsorgane und Angaben über deren Arbeits- und Zeitaufwand.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, LGBl. Nr. 66/2022

16.09.2022

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