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§ 10 FuGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 10

Strafbestimmungen

Aufsichtsorgane, die ihre Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 verletzen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.

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