Kostentragung für das Gutachten
§ 9
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat neben den Kosten der praktischen Prüfung (§ 7 Abs. 3) auch die Kosten des Gutachtens zu tragen. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens richten sich nach den in den Richtlinien gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 festgelegten Kostensätzen und sind im Voraus zu entrichten.
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