vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

  • 01.1.2026 (BGBl. II Nr. 149/2026)
  • 01.1.2026 (BGBl. II Nr. 149/2026)

Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz

§ 9.

(1) Alle Vorgesetzten sind dazu verpflichtet, im Rahmen der rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten die Bediensteten bei Verletzungen ihrer Würde im Arbeitsumfeld, insbesondere bei geschlechtsbezogener oder sexueller Belästigung, im Sinne der Dienstgeberfürsorgepflicht zu schützen, entsprechende Maßnahmen zu setzen und Abhilfe zu schaffen.

(2) Die vorgesetzten Personen haben einen Vorwurf bzw. den Verdacht sexueller Belästigung als Besonderen Vorfall im Sinne des diesbezüglichen Erlasses jedenfalls der vorgesetzten Dienstbehörde zu melden und die Gleichbehandlungsbeauftragte oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist davon unverzüglich zu informieren. Die Disziplinaranzeige ist unabhängig von einer Beurteilung der Glaubwürdigkeit oder der Schwere der behaupteten Tat zu erstatten.

(3) Der Dienstgeber informiert nach entsprechender Meldung im Sinne des Abs. 2 alle unmittelbar betroffenen Personen über geplante und getroffene Maßnahmen, einschließlich der allfälligen Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Nach Abschluss entsprechender Verfahren werden die betroffenen Personen sowie die Arbeitsgruppe Gleichbehandlung über den Ausgang informiert.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

20013198

Dokumentnummer

NOR40278606

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)