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§ 8 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

  • 01.1.2026 (BGBl. II Nr. 149/2026)
  • 01.1.2026 (BGBl. II Nr. 149/2026)

Informationsarbeit

§ 8.

(1) Neu eintretenden, weiblichen Bediensteten sowie Verwaltungspraktikanten und Lehrlingen ist der Frauenförderungsplan von der Dienstbehörde (Personalstelle) oder dem Heerespersonalamt nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die zuständigen Dienstbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass der Frauenförderungsplan gemeinsam mit dem Dienstvertrag bzw. dem Ausbildungsvertrag an die eintretende Person nachweislich übergeben wird. Das gilt auch für den Wechsel der Form des Dienstverhältnisses.

(2) Der aktuelle Frauenförderungsplan ist sowohl im Internet auf www.bundesheer.at als auch im Intranet zu veröffentlichen. In der jährlich wiederkehrenden Kaderbelehrung ist auf diese Einsichtsmöglichkeit hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

20013198

Dokumentnummer

NOR40278605

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