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§ 9 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

„Geprüftes Vermehrungsgut“ – Zulassungseinheiten

§ 9

(1) Für die Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden. Das Ausgangsmaterial darf nur dann zugelassen werden, wenn die im Anhang V festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Zulassungseinheiten sind Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen.

(2) Für die Dauer von höchstens zehn Jahren kann abweichend von Abs. 1 Ausgangsmaterial für die Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“ zugelassen werden, wenn auf Grund von vorläufigen Ergebnissen von Vergleichsprüfungen zu erwarten ist, dass dieses Ausgangsmaterial nach Abschluss der Prüfungen die Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 1 erfüllen wird.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen.

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