§ 9.
Bei neu zu errichtenden Triebwerken und Stauanlagen muß das Staumaß gleich bei der Errichtung dieser Werke und Anlagen hergestellt werden, weshalb schon der Entwurf diesbezüglich genaue Angaben zu enthalten hat. Das gleiche gilt bei der Änderung bestehender Anlagen, wenn hiedurch die bewilligte Stauhöhe eine Beeinflussung erfährt.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010216
Dokumentnummer
NOR12129461
alte Dokumentnummer
N8193512227I
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