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§ 9 Errichtung eines Salzburger Festspielfonds“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1950

§ 9

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, von denen der Bund zwei, das Land Salzburg, die Landeshauptstadt Salzburg und der Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg je ein Mitglied entsenden. Delegierter des Landes Salzburg ist der Landeshauptmann, Delegierter der Landeshauptstadt Salzburg der Bürgermeister.

(2) Dem Kuratorium gehören ferner der Leiter der österreichischen Bundestheaterverwaltung des Bundesministeriums für Unterricht sowie der Vorsitzende des Direktoriums mit beratender Stimme an. Überdies hat das Kuratorium auf Vorschlag des Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg, der im Einvernehmen mit der Internationalen Stiftung Mozarteum zu erstatten ist, ein weiteres Mitglied, das den Salzburger Wirtschafts- und Kunstkreisen nahestehen soll, mit beratender Stimme zu kooptieren.

(3) Sitzungen des Kuratoriums finden mindestens einmal jährlich statt. Sie werden vom Landeshauptmann von Salzburg einberufen.

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