Kuratorium
§ 9.
(1) Dem Kuratorium gehören an:
- 1. der Präsident bzw. die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes, der bzw. die sich durch einen Vizepräsidenten bzw. eine Vizepräsidentin vertreten lassen kann;
- 2. der Präsident bzw. die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes, der bzw. die sich durch den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin vertreten lassen kann;
- 3. der Präsident bzw. die Präsidentin des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, der bzw. die sich durch einen stellvertretenden Präsidenten bzw. durch eine stellvertretende Präsidentin vertreten lassen kann;
- 4. der Präsident bzw. die Präsidentin der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, der bzw. die sich durch den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin vertreten lassen kann;
- 5. der Leiter bzw. die Leiterin des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, der bzw. die sich vertreten lassen kann;
- 6. der Leiter oder die Leiterin der Parlamentsdirektion, der bzw. die sich vertreten lassen kann;
- 7. der Präsident bzw. die Präsidentin des Museumsbundes Österreich der bzw. die sich durch den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin vertreten lassen kann;
- 8. zwei Mitglieder, die von zwei Drittel aller Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes aus dem Kreis der ehemaligen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes entsendet werden;
- 9. ein Vertreter bzw. eine Vertreterin jeder im Nationalrat vertretenen politischen Partei, der bzw. die dem Verfassungsausschuss des Nationalrates als Mitglied angehören soll und sich vertreten lassen kann;
- 10. fünf Mitglieder der öffentlichen österreichischen Universitäten, jedenfalls aus den Bereichen der Rechtswissenschaften, der Zeitgeschichte, der Museumspädagogik, der (Fach)Didaktik, die von der uniko-Österreichische Universitätenkonferenz entsendet werden, wobei eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter sicherzustellen ist;
- 11. ein leitender Bediensteter bzw. eine leitende Bedienstete des Amtes der Landesregierung jenes Bundeslandes, das im Bundesrat den Vorsitz führt, der bzw. die sich vertreten lassen kann;
- 12. ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird, und ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird.
(2) Die Mitgliedschaft im Kuratorium gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 endet mit Ausscheiden aus dem Amt oder Beendigung der Tätigkeit. Die Mitgliedschaft im Kuratorium gemäß Abs. 1 Z 8 bis 12 ist – sofern sie nicht vorher widerrufen wird – auf fünf Jahre befristet, wobei eine einmalige Wiederbestellung zulässig ist.
(3) Mitglieder des Stiftungsvorstandes können dem Kuratorium nicht angehören. Sie sind zu den Sitzungen des Kuratoriums zu laden und können an diesen teilnehmen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Kuratoriums (Abs. 6).
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und zwei Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, wobei eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter sicherzustellen ist.
(5) Die Einladung zu den Sitzungen des Kuratoriums sind von dem bzw. der Vorsitzenden schriftlich postalisch oder elektronisch spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin, Unterlagen für Beschlüsse spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zu übermitteln. Zur ersten Sitzung des Kuratoriums lädt das an Jahren älteste Mitglied des Kuratoriums ein. Er bzw. sie leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Kuratoriums.
(6) Das Kuratorium gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung.
(7) Abgesehen von den Aufgaben gemäß § 4 sowie § 8 Abs. 1, 4, 12 und 13 berät das Kuratorium den Stiftungsvorstand bei der Verfolgung der Stiftungszwecke gemäß § 3.
(8) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als Zweidrittel der Mitglieder anwesend ist. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Sitzungen des Kuratoriums können als Telefon- oder Videokonferenz (auch in hybrider Form) stattfinden. Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend. Ein Mitglied des Kuratoriums kann im Verhinderungsfall sein Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen; das Stimmrecht kann nur einem Mitglied des Kuratoriums übertragen werden, dem nicht bereits ein Stimmrecht übertragen worden ist. Die Übertragung ist rechtzeitig vor einer Sitzung durch das verhinderte Mitglied schriftlich dem bzw. der Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Ein auf diese Art vertretenes Stimmrecht ist nicht in das Anwesenheitsquorum einzurechnen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Kuratoriums (Abs. 6).
(9) Eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Weg im Umlaufverfahren ist zulässig. Umlaufbeschlüsse können ausschließlich mit Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums gefasst werden. Sie sind von dem bzw. der Vorsitzenden schriftlich festzuhalten; über das Ergebnis der Beschlussfassung hat der bzw. die Vorsitzende Bericht in der nächstfolgenden Sitzung des Kuratoriums zu erstatten. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Kuratoriums (Abs. 6).
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012265
Dokumentnummer
NOR40256612
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