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§ 4 Errichtung der Stiftung Forum Verfassung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Verfassungspreis

§ 4.

(1) Der Verfassungspreis wird jedes zweite Jahr an zumindest zwei Personen oder Personengruppen als Auszeichnung für ihr besonderes Engagement für die Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit verliehen.

(2) Die Ausschreibung des Verfassungspreises hat auf der Internetseite der Stiftung für die Dauer von mindestens sechs Wochen zu erfolgen. Die Bewerbungen sind an die in der Ausschreibung genannte Stelle elektronisch zu übermitteln, wobei als Tag der Bewerbung jener Tag gilt, an dem die Bewerbung bei dieser Stelle einlangt. In der Bewerbung sind die Gründe anzuführen, die den Kandidaten bzw. die Kandidatin als Preisträger bzw. Preisträgerin geeignet erscheinen lassen. Zulässig sind Einreichungen für andere Kandidaten und Kandidatinnen.

(3) Nach Ende der Ausschreibungsfrist sind die eingelangten Bewerbungen an die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Kuratoriums sowie dessen bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu übermitteln. Der bzw. die Vorsitzende des Kuratoriums sowie dessen bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben die Bewerbungen innerhalb von vier Wochen auszuwerten und nach Einholung einer Stellungnahme des Stiftungsvorstandes dem Kuratorium einen schriftlich begründeten Vorschlag für die Preisträger bzw. Preisträgerinnen zu unterbreiten. Der Vorschlag hat mindestens fünf Kandidaten bzw. Kandidatinnen und kann eine Reihung derselben enthalten und ist zu begründen.

(4) Nach Vorliegen des Vorschlags für die Preisträger bzw. Preisträgerinnen (Abs. 3) können die übrigen Mitglieder des Kuratoriums Einsicht in alle Bewerbungen nehmen. Das Kuratorium entscheidet über die Preisträger bzw. Preisträgerinnen. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Die Kuratoriumsmitglieder sind nicht an den Vorschlag (Abs. 3) gebunden. Die Entscheidung samt Begründung ist auf der Internetseite der Stiftung zu veröffentlichen.

(5) Die eingelangten Bewerbungsunterlagen sowie die Beratungen des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums sind vertraulich.

(6) Die Verleihung des Verfassungspreises und die Überreichung der Urkunden an die Preisträger bzw. Preisträgerinnen sollen im Rahmen eines Festaktes in den Räumlichkeiten des Verfassungsgerichtshofes erfolgen. Der Verfassungspreis ist mit 40.000 Euro dotiert, wobei zumindest ein Preisträger bzw. eine Preisträgerin und höchstens zwei Preisträger bzw. Preisträgerinnen für die Vermittlung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit und zumindest ein Preisträger bzw. eine Preisträgerin und höchstens zwei Preisträger bzw. Preisträgerinnen für die wissenschaftliche Arbeit über die Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit auszuzeichnen sind.

(7) Die Stiftung hat ein Verzeichnis aller Preisträger und Preisträgerinnen des Verfassungspreises zu führen und dieses auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(8) Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, ehemaligen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Verfassungsgerichtshofs sowie Mitgliedern der Organe der Stiftung kann der Verfassungspreis nicht verliehen werden. Ebenso ausgeschlossen sind nahestehende Angehörige von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes oder des Kuratoriums.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012265

Dokumentnummer

NOR40252964

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