vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Forderungen

§ 9

(1) Als Forderungen sind alle Geschäftsfälle, die finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen begründen, in der Eröffnungsbilanz zu erfassen.

(2) Forderungen sind in einen Forderungsspiegel im Anhang zur Eröffnungsbilanz entsprechend ihrer Fälligkeit aufzugliedern. Bei langfristigen Forderungen ist jener Teil, der innerhalb des Finanzjahres 2013 zu tilgen ist, als kurzfristig auszuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)