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§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilveredler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilreiniger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemischputzer kann bis 31. Dezember 1998 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilreiniger abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10007125

Dokumentnummer

NOR12077414

alte Dokumentnummer

N5199110892X

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