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§ 10 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Textilreiniger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Schlußbestimmungen

§ 10

§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 140/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

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