Zusatzprüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilveredler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilreiniger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemischputzer kann bis 31. Dezember 1998 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilreiniger abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
10007125
Dokumentnummer
NOR12077414
alte Dokumentnummer
N5199110892X
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