Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1992
Zusatzprüfung
§ 9.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Schalungsbauer oder Tischler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zimmerer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 3, § 8 und § 10.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1992
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Gesetzesnummer
10006948
Dokumentnummer
NOR12078568
alte Dokumentnummer
N5199221164J
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