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§ 9 ELStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 9.

(1) Die in § 6 genannten Inhaber von Verwaltungsdaten haben die Merkmale gemäß § 6 Abs. 1 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen unentgeltlich auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus dem Zentralen Melderegister der Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP für jene von der Bundesanstalt bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder mitzuteilen, über die bei der Befragung gemäß § 6 Abs. 2 Auskünfte erteilt wurden, die jedoch in der Übermittlung gemäß § 8 Abs. 2 unter dieser Adresse nicht enthalten waren.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20006884

Dokumentnummer

NOR40121484

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