Automationsunterstützte Eignungsfeststellung
§ 9.
(1) Die zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung vorgesehenen Testverfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 dürfen auch automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.
(2) Folgende Daten dürfen, soweit dies für die Durchführung und Auswertung des jeweiligen Testverfahrens erforderlich ist, verarbeitet werden:
- 1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht, E-Mail-Adresse und Ausbildungsgrad der Aufnahmewerbenden,
- 2. die Fragebeantwortungen im Rahmen von Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 zur Ermittlung der Punktezahl gemäß § 6,
- 3. Untersuchungsergebnisse gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 zur Feststellung gemäß § 14 Abs. 4 und die zusammenfassende Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2,
- 4. die gemäß § 11 Abs. 3 erhobenen biografischen Daten,
- 5. weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
(3) Daten im Sinne des Abs. 2 Z 5 sind insbesondere:
- 1. das Datum der Ausschreibung,
- 2. die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
- 3. das Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde.
(4) Sofern dies zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich ist, dürfen auch Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verarbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40242748
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